

Mitgliedsfirmen, die die RAL-Gütezeichen tragen und damit nachweislich die im „Merkblatt Nr. 2" des Verbandes dargestellten baulich-konstruktiven Regeln im Hinblick auf Standsicherheit und Dauerhaftigkeit von Blockkonstruktionen einhalten, dürfen ohne Bedenken auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz verzichten.
